Anzeige zum vorübergehenden Gastronomiebetrieb Kluftern
Anzeige zum vorübergehenden Gastronomiebetrieb nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz
Seit 1. Januar 2026 entfällt die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank. Künftig unterliegen gastronomische Betriebe aller Art lediglich einer Anzeigepflicht. Die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt. Ebenso entfällt ab 1. Januar 2026 der Antrag auf Erteilung einer Gestattung zum Ausschank von alkoholischen Getränken und wird durch die Anzeige eines vorübergehenden Gastronomiebetriebs aus besonderem Anlass ersetzt.
Weitere Informationen können Sie der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg entnehmen:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht